Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus aus mindestens drei und maximal fünf Vorstandsmitgliedern darunter zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter einem der beiden Vorsitzenden.