Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus bis zu drei Mitgliedern:
dem ersten Vorsitzenden
dem ersten Stellvertreter
dem zweiten Stellvertreter
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
Beteiligung an Gesellschaften,
Aufnahme von Darlehen ab 500,- Euro