| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme von Krediten in der Gesamtsumme von mehr als 2.500 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. |