| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister-Lagerverwalter, dem Wirtschaft-Buchführerverwalter, dem Revisor und zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Über den Kauf, Verkauf, Anmietung und Vermietung von Immobilien sowie über Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von 2000,01 EUR für den Einzelfall verpflichen, entscheidet die Mitgliederversammlung. |