Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen, darunter der Vorsitzende und ein Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzende und den Stellvertreter allein. Über Konten des Vereins kann nur der Vorsitzende oder der Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied verfügen.