Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern und zwei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen ab EURO 1000,00 sind der Mitgliederversammlung vorbehalten.