Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestenes zwei Personen, darunter der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsbefugt.