| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für folgende Geschäfte die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist:
Erwerb oder Verkauf, Belastung und alle sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
Aufnahme eines Kredits,
Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte von mehr als 500.000,00 €. |