Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Vorstandsmitgliedern, darunter ein Vorsitzender. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen ab EUR 500.