Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens aus drei Mitgliedern, darunter der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über An-und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen ab EUR 1.000.