Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu sechs Mitgliedern, mindestens aber aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorsitzende hat Alleinvertretungsbefugnis.