Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer Person und mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
Verträge mit Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörigen (§ 15 AO) bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.