Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Schriftwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Bei Geschäften, die Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken betreffen, wird der Verein durch den Grundstücksausschuss vertreten. Dieser besteht aus zwei von der ordentlichen Versammlung gewählten Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehört, das andere ein alter Herr sein muss.