Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mehreren natürlichen Personen, darunter ein Sprecher und ein stellvertretender Sprecher des Vorstands.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsberechtigung erteilen. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, sofern es sich um Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und gemeinnützigen juristischen Personen und Personengesellschaften handelt, in denn der Verein Gesellschafter ist oder dem das CJD angehört.