Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
Für den Erwerb oder zum Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 2500,00 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammmlung erforderlich.
Bis zu einem Betrag von 1500,- € gilt die Alleinvertretungsbefugnis für jedes Vorstandsmitglied. Zur Verfügung über einen Betrag höher als 1500,- € wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.