Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden (Präsident) und dem zweiten Vorsitzenden (stellvertretender Präsident).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen entscheidet der Gesamtvorstand.