Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Einstellung von Personal, die Anmietung oder den Erwerb von Räumlichkeiten und die Aufnahme von Darlehen.