Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern, darunter ein Vorsitzender.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.