Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen, darunter eine Person für den Vorsitz, eine für den stellvertretenden Vorsitz und eine Person für die Kassenführung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Personen, die den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz inne haben, haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.