Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Der Vorstand darf über Ausgaben in Höhe bis zu 100,- DM im Einzelfalle beschließen, darüber hinausgehende Forderungen müssen der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.