Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu fünf Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum An- und Verkauf sowie zur Belastung von Grundbesitz, zur Beteiligung an Gesellschaften und zur Aufnahme von Darlehen die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.