Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu fünf Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden einzeln oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Vertretungsmacht des Vorstands wird in der Weise beschränkt, dass zur Aufnahme von Krediten, Beteiligungen jeglicher Art und Gründung von Zweckgesellschaften die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.