Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie ggf. bis zu zwei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Rechtsgeschäfte über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder Grundpfandrechte und die Annahme von Schenkungen, wenn damit Verpflichtungen des Vereins von mehr als 3000 € verbunden sind wirken für den Verein nur, wenn der Vorstand sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung vornimmt.