Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem ersten Stellvertretenden Präsidenten, dem zweiten Stellvertretenden Präsidenten und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Verein im Einzelfall zu mehr als 3.000,-- Euro verpflichten oder bei laufenden Verpflichtungen, die in Summe diesen Betrag überschreiten.
Diese Einschränkung gilt nicht bei der Weitergabe von Spendenmitteln, die zweckgebunden für bestimmte Projekte gesiftet wurden.