Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und den zwei weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstand. Zur Verpflichtung des Vereins ist die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder erforderlich und genügend. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken.