| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Die Begründung von Dauerschuldverhältnissen oder Verpflichtungen , die einen Betrag von 1000 Euro übersteigen, bedarf der Vertretung durch beide Vorstandsmitglieder. |