Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorstandsmitglied.
Das Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Aufnahme von Darlehen, die Beteiligung an Gesellschaften und den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz.