Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Ersten Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Ersten Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte ab einem Wert von 500 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.