Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist Dritten gegenüber in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Verpflichtungsumfang im Einzelfall von mehr als 1.000 Euro die Zustimmung des zweiten Vorstandsmitgliedes erforderlich ist.
Bei Geschäften mit einem Verpflichtungsumfang im Einzelfall von mehr als 5.000 Euro ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich.