Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und vier Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Ersten Vorsitzenden allein oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass die Eingehung von vermögensrechtlichen Verpflichtungen von mehr als 1000,00 Euro je Einzelfall zur Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung bedarf.