Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem Vorstandsmitglied.
Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Gehört dem Vorstand nur ein Vorstandsmitglied an, so vertritt dieses den Verein allein.
Über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen ab 10.000,- EUR entscheidet die Mitgliederversammlung.