Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden und dem Hauptkassenwart (geschäftsführender Vorstand).
Rechtsverbindliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich abgegeben werden.