Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften sowie Aufnahme von Darlehen entscheidet die Mitgliederversammlung.