Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu drei Vorstandsmitgliedern, mindestens jedoch aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben Einzelvertretungsbefugnis.