Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern, darunter ein Präsident, zwei Vizepräsidenten, ein Schatzmeister, ein Schriftführer und ggf. bis zu zwei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.