Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Besteht der Vorstand nur aus dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern, so sind diese alleinvertretungsberechtigt.