Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus aus vier Mitgliedern, darunter einem Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorsitzende ist alleinvertretungsbefugt. Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen ab 6.000,00 Euro sind der Mitgliederversammlung vorbehalten.