| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, darunter der erste Vorstand und der zweite Vorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam.Der erste und der zweite Vorstand haben Einzelvertretungsrecht.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften, Aufnahme von Darlehen ab einem Betrag von 10.000,00 EUR. |