Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht mindestens aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden sowie höchstens fünf weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Die Geschäftsführerkonferenz gibt die schriftliche Zustimmung zu Vertragsabschlüssen in Ausführung des genehmigten Haushaltsplanes mit einem Wert von mehr als 50.000 Euro ansonsten von mehr als 5.000 Euro oder 5.000 Euro jährlich bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als drei Jahre andauern.