Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Bei Erwerb, Belastung, Verpachtung oder Veräußerung von Grundstücken oder Anmietung von Räumen bedarf es der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.