Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Vorstandsmittgliedern, darunter der/die erste Vorsitzende/n und der/die zweite Vorsitzende/n.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.