Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Über Beteiligungen an Gesellschaften oder Vereinen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter ein Vorsitzender.