Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens sechs Personen, darunter der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Finanzvorstand, der Schriftführer, der Qualitätsbeauftragte und mindestens ein Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.