Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, bis zu vier Vizepräsidenten, bis zu acht Präsidiumsmitgliedern und dem Generalsekretär.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder ein Vizepräsident.