Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden sowie mindestens zwei und höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.