Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für Rechtshandlungen, die den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen im Wert von insgesamt mehr als 2.000 Euro verpflichten, und für den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von zwei oder mehr Jahren ist die gemeinsame Vertretung durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.