Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus aus mindestens fünf und höchstens sechs Mitgliedern, darunter der Präsident, das Vorstandsmitglied für Finanzen, das Vorstandsmitglied für Sport und Jugendsport, das Vorstandsmitglied für Verwaltung und Mitgliederbetreuung und das Vorstandsmitglied für Gebäude und Clubanlagen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Clubausschusses zum Erwerb oder zur Belastung von Grundstücken, zur Aufnahme oder Verlängerung von Krediten (mit Ausnahme der Inanspruchnahme von Lieferantenkrediten), die nicht bereits im beschlossenen Haushalt für das betreffende Geschäftsjahr festgelegt sind, und zu Maßnahmen, deren Durchführung eine Überschreitung von wenigstens drei vom Hundert des finanziellen Haushalts-Voranschlages für das laufende Geschäftsjahr oder wesentliche Änderungen der sportlichen oder gesellschaftlichen Struktur des Vereins mit sich bringen kann. Sofern es sich hierbei um finanzielle Belange handelt, ist vom Vorstand auch der Finanzausschuss unverzüglich zu benachrichtigen. Veräußerungen oder Belastungen von dem Verein gehörenden Grundstücken bedürfen darüber hinaus der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.