Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Bei Erwerb, Belastung, Verpachtung oder Veräußerung von Grundstücken sowie bei Verpflichtungen und Rechtsgeschäften, die den Betrag von EUR 25.000,- übersteigen, ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.