Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorstand, dem zweiten Vorstand und dem dritten Vorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften, Aufnahme von Darlehen ab EUR 1500.