Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus sieben oder acht Mitgliedern, darunter ein Präsident und zwei Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Präsident und die Stellvertreter haben Einzelvertretungsbefugnis.